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Prof.dr. C.M. Storm B.V.

besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BV) · Goirle, Niederlande · LEI 724500Z7LBI42XG9OV55
LEI aktivKonzernmutter

Kurzprofil

Prof.dr. C.M. Storm B.V. ist in den Niederlanden registriert und im Register „Handelsregister (KvK)“ unter der Nummer 18027017 eingetragen. Die Rechtsform ist besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BV) – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Niederlande). Prof.dr. C.M. Storm B.V. ist laut GLEIF oberste Muttergesellschaft eines Konzerns mit 2 Tochtergesellschaften in 1 Land. Begründung laut GLEIF: Die Einheit wird von juristischen Personen kontrolliert, die nicht der Konsolidierung unterliegen. In den GLEIF-Daten sind 2 direkte Tochtergesellschaften erfasst; bei 2 davon ist der LEI abgelaufen. Der LEI wurde am 5. Oktober 2017 erstmals vergeben, der Datensatz zuletzt am 5. Oktober 2026 aktualisiert; die nächste Erneuerung ist bis zum 5. Oktober 2027 fällig.

Aus GLEIF-Daten nach festen, geprüften Textbausteinen erstellt.

Hinweise zur Datenqualität (eigene Auswertung)

Zu dieser Einheit gibt es in diesem Datenstand keine Hinweise zur Datenqualität.

Stammdaten

Rechtsformbesloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BV)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Niederlande)
RegisterHandelsregister (KvK) · Website des Registers
Registernummer18027017
RegisterstelleKamer van Koophandel
RechtsordnungNiederlande
SitzanschriftUrnenveld 7a, 5051EE Goirle, Niederlande
KategorieUnternehmen oder sonstige juristische Person
Statusaktiv
Gründung (laut GLEIF)30.05.1984
LEI724500Z7LBI42XG9OV55
LEI-Statusaktiv
LEI erstmals vergeben05.10.2017
LEI-Datensatz zuletzt aktualisiert05.10.2026
Nächste LEI-Erneuerung05.10.2027
Bestätigung des LEI-Datensatzesvollständig bestätigt

Konzernzugehörigkeit

Prof.dr. C.M. Storm B.V. diese Einheit
B.V. De Urn Niederlande abgelaufen
Vroenhof Beheer B.V. Niederlande abgelaufen
Gesamte Gruppe ansehen: 2 Tochtergesellschaften in 1 Ländern

Keine Muttergesellschaft an GLEIF gemeldet

  • Direkte Muttergesellschaft: Die Einheit wird von juristischen Personen kontrolliert, die nicht der Konsolidierung unterliegen.
  • Oberste Muttergesellschaft: Die Einheit wird von juristischen Personen kontrolliert, die nicht der Konsolidierung unterliegen.

Direkte Tochtergesellschaften (2)