ENDEFR
Startseite › Vereinigtes Königreich › THE BABRAHAM INSTITUTE

THE BABRAHAM INSTITUTE

CHARITY · CAMBRIDGE, Vereinigtes Königreich · LEI 213800ZCCS2FWHT5L339
LEI abgelaufenKonzernmutter

Kurzprofil

THE BABRAHAM INSTITUTE ist im Vereinigten Königreich registriert. THE BABRAHAM INSTITUTE ist laut GLEIF oberste Muttergesellschaft eines Konzerns mit 1 Tochtergesellschaft in 1 Land. Begründung laut GLEIF: Die Einheit wird von juristischen Personen kontrolliert, die nicht der Konsolidierung unterliegen. In den GLEIF-Daten ist 1 direkte Tochtergesellschaft erfasst; bei 1 davon ist der LEI abgelaufen. Der LEI wurde am 24. November 2017 erstmals vergeben, der Datensatz zuletzt am 25. November 2020 aktualisiert. Er ist abgelaufen: Die Erneuerung war bis zum 24. November 2020 fällig. AssetCensus hat 1 Hinweis zur Datenqualität zu dieser Einheit festgestellt (siehe unten).

Aus GLEIF-Daten nach festen, geprüften Textbausteinen erstellt.

Hinweise zur Datenqualität (eigene Auswertung)

  • Der LEI ist abgelaufen: Er war bis 24. November 2020 zu erneuern und wurde nicht erneuert. Die GLEIF-Daten zu dieser Einheit wurden seitdem nicht neu geprüft. Ein abgelaufener LEI bedeutet nicht, dass das Unternehmen erloschen ist.

Stammdaten

RechtsformCHARITY
Register · Website des Registers
Registernummer1053902
RegisterstelleCharity Commission for England and Wales
RechtsordnungVereinigtes Königreich
SitzanschriftBABRAHAM INSTITUTE, BABRAHAM RESEARCH CAMPUS, CB22 3AT CAMBRIDGE, Vereinigtes Königreich
Anschrift der HauptverwaltungBABRAHAM HALL, CB22 3AT CAMBRIDGE, Vereinigtes Königreich
KategorieUnternehmen oder sonstige juristische Person
Statusaktiv
LEI213800ZCCS2FWHT5L339
LEI-Statusabgelaufen
LEI erstmals vergeben24.11.2017
LEI-Datensatz zuletzt aktualisiert25.11.2020
Nächste LEI-Erneuerung24.11.2020
Bestätigung des LEI-Datensatzesvollständig bestätigt

Konzernzugehörigkeit

THE BABRAHAM INSTITUTE diese Einheit
BABRAHAM INSTITUTE ENTERPRISE LIMITED Vereinigtes Königreich abgelaufen

Keine Muttergesellschaft an GLEIF gemeldet

  • Direkte Muttergesellschaft: Die Einheit wird von juristischen Personen kontrolliert, die nicht der Konsolidierung unterliegen.
  • Oberste Muttergesellschaft: Die Einheit wird von juristischen Personen kontrolliert, die nicht der Konsolidierung unterliegen.

Direkte Tochtergesellschaften (1)